Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: V/10/2021

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit dem Empfang
unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Ware oder Leistung erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
2. Hiervon abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für uns nur insoweit verbindlich, als
sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers dar.
3. Begriffsbestimmungen
Beistellung: Ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Roh- oder Teilfertigmaterialien an uns durch den Besteller
Besteller: Ist die Vertragspartei der gegenüber wir Vertragsleistungen erbringen.
Dienstleistungen: Sind alle Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind.
Kundenmaterial: Sind Gegenstände des Bestellers, die wir behandeln oder weiterverarbeiten.
Vertragsleistungen: Sind alle Vertragsprodukte und/oder Dienstleistungen.
Vertragsparteien: Sind wir und bzw. oder der Besteller.
Vertragsprodukte: Sind alle Waren, von uns hergestellte oder bearbeitete Produkte und Baugruppen, Roh- und Hilfsstoffe, Ausrüstungsgegenstände oder Verbrauchsgüter, die den Gegenstand des Vertrages bilden. Hierzu gehören auch zugrunde liegende Hilfsgegenstände wie zum Beispiel Muster, Zeichnungen, Modelle und sonstige Daten unabhängig vom Speichermedium und sonstigen Nebenleistungen.
Textform: Ist die lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger gemäß
§ 126b BGB

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge des Bestellers binden
uns erst nach unserer Bestätigung in Textform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen und Nebenabreden.
2. An unsere Angebotspreise sind wir, soweit im Angebot selber nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von einer Woche gebunden.
3. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Angebote aufgrund von Anfragezeichnungen des Bestellers oder Dritter erfolgen
ohne Überprüfung von und Gewähr für Funktionsfähigkeit der Teile und deren Bearbeitungsmöglichkeiten. Die Einhaltung von Maßangaben in Anfragezeichnungen
wird von uns nur dann gewährleistet, wenn dies zwischen dem Besteller und uns
ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
5. Bieten wir lediglich die Weiterverarbeitung von Rohteilen an (zum Beispiel Oberflächenbearbeitung), die der Besteller uns beistellt, so ist Grundlage unseres Angebots: Der Besteller liefert uns Rohteile im Umfange von 110 % der den Angebot
oder der Anfrage zugrunde liegenden Produktionsmenge. Entsprechen gelieferte
Rohteile nicht der für die Zwecke der Weiterverarbeitung erforderlichen Beschaffenheit und/oder Qualität, so hat der Besteller vertragsgerechte Rohteile bis zur
vorgenannten Menge unverzüglich nachzuliefern. Verzögerungen, die durch nicht
ausreichende Bestände an vertragsgerechten Rohteilen entstehen, gehen nicht zu
unseren Lasten.

III. Preise

1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zzgl. der jeweils
geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Beizustellende Materialien hat der Besteller für uns kostenfrei in unserem Werk
anzuliefern.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rohstoffpreise oder Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Wir werden
den Besteller von Kostenänderungen, die eine Preiserhöhung zur Folge haben
können, informieren, sobald derartige Kostenänderungen für uns erkennbar sind.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird und in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug auf eines unserer Konten zahlbar.
2. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer
besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer
Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist
nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif. VII Nr. 3 bleibt hiervon unberührt.
4. Verzug mit Zahlungen in der Geschäftsverbindung oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen
uns, unsere gesamten Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwaiger
Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen
sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

V. Lieferfristen/Teillieferungen/Verzug/Abnahmeverpflichtung

1. Lieferfristen und –termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
verbindlich.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller die
ihm obliegenden Verpflichtungen wie zum Beispiel die Beistellung der erforderlichen Mengen mangelfreier Kundenmaterialien oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Gerät der Besteller mit seiner Beistellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir
berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und vom Besteller Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 7 Tagen, soweit nicht im Einzelfall außergewöhnliche Umstände zu einer Verlängerung zwingen.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Bei höherer Gewalt (wie z.B. staatliche Beschränkungen und Verbote, Embargos,
Naturkatastrophen, Feuer und Explosionen, Ausschreitungen, Kriege, Sabotage,
Stromausfälle, Epidemien oder Seuchen, oder gerichtliche Entscheidungen und
Urteile), Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder
Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, an denen uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, sind wir berechtigt, die Lieferfrist um
die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Wir werden dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände sobald wie möglich mitteilen.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
5. Bei allen Lieferungen ist uns gestattet, die Liefermenge, soweit dies durch Produktionslose bedingt ist, zu über- oder unterschreiten, wenn nichts Gegenteiliges in
Textform vereinbart ist. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Liefermenge.
6. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraumes („Abschlusszeitraum“) eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und
dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die
Lieferungen spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Besteller die noch
nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
7. Kommen wir in Verzug, so hat uns der Besteller in Textform eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann uns der Besteller,
wenn die von ihm gesetzte Frist angemessen war, den Rücktritt vom Vertrag androhen. Ist unser Verzug auch binnen 14 Tagen nach Rücktrittsandrohung nicht
beendet, so kann der Besteller vom Vertrag hinsichtlich der von uns noch nicht erbrachten Vertragsleistungen zurücktreten. Weitere Ansprüche wegen Verzugs
richten sich ausschließlich nach XII.
8. Wird die Abnahme der Liefergegenstände aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche des Annahmeverzuges 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der
vom Besteller nicht rechtzeitig abgenommen worden ist. Die Geltendmachung von
darüber hinausgehenden Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung
der Liefergegenstände bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein entsprechender Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe
entstanden ist. Zur Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände sind wir
nur für die Dauer von 3 Monaten seit Annahmeverzug des Bestellers verpflichtet
und nur insoweit, als im Einzelfall eigene Lagerkapazitäten vorhanden sind. Nach
Ablauf von 3 Monaten seit Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die
Liefergegenstände freihändig zu verkaufen oder zu verschrotten.
9. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung (Umfangsreduzierung) oder
Stornierung des Auftrages werden nur bis zum Zeitpunkt des Beginns mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung entgegengenommen. In diesem Fall
wird ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 25 % des Nettovertragspreises
für die in Wegfall gekommenen Waren erhoben. Sowohl die Geltendmachung eines höheren Nichterfüllungsschadens durch uns als auch der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Besteller sind damit nicht ausgeschlossen. Das
gleiche gilt, wenn im Rahmen eines Dauerbelieferungsverhälnisses auf Zeiträume
oder die gesamte Lieferzeit bezogene Abruf- oder Rahmenmengen um mehr als
10 % unterschritten werden.

VI. Verpackung/Versand/Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht – unabhängig davon, wer im Einzelfall die Frachtkosten zahlt –
mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk (EXW) auf den Besteller über.
Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln
erfolgt. Falls Abholung durch den Besteller vereinbart ist, geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln geltend die insofern in der am
Tage der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
3. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum
und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Der Versand von Liefergegenständen, für deren Herstellung der Besteller Rohteile
beigestellt hat, erfolgt in der Verpackung, in der uns die Rohteile vom Besteller
angeliefert worden sind. Beschädigungen, die auf ungeeignete Verpackung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Werden in Absprache mit dem
Besteller andere Verpackungen gewählt, sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu
stellen.

VII. Gewährleistung/Mängelansprüche

Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bei Mängeln gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Besteller die Liefergegenstände unverzüglich untersuchen und uns äußerlich erkennbare Mängel innerhalb
einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, in Textform anzeigen.
2. Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder
zurücknehmen und durch mangelfreie Liefergegenstände ersetzen oder durch
Gutschrift vergüten.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in Höhe des von einem
Mangel betroffenen Lieferwertes zurückgehalten werden. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
4. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat
uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere
auch zum Aussortieren der mangelhaften Liefergegenstände. Anderenfalls sind
wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
5. Sind von uns gelieferte Gegenstände, für deren Mängel wir nach den Regelungen
dieses Abschnitts einzustehen haben, nach Ablieferung bereits weiter verarbeitet,
verbaut, vermischt oder in anderer Weise verändert worden, so übernehmen wir
im Rahmen der Nacherfüllung nicht den Ausbau oder die Trennung schad- oder
mangelhafter Teile und den Wiedereinbau von Austauschstücken oder –Bauteilen
oder die hierfür entstehenden Kosten. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Beistellung ungeeigneter oder mangelhafter Kundenmaterialien durch den Besteller. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, die von
uns unter Verwendung der vom Besteller beigestellten Materialien hergestellten
Liefergegenstände zum vereinbarten Preis abzunehmen. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu 3 % der angelieferten Gesamtmenge keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend in Textform
vereinbart worden.
6. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes,
soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

VIII. Besondere Bedingungen bei der Bearbeitung von Kundenmaterial

1. Um den nicht zu vermeidenden fertigungsbedingten Ausschuss zu kompensieren,
werden vom Besteller zusätzlich Rohmaterialien von ca. 5 – 15 %, gerechnet auf
die Bestellmenge, kostenlos beigestellt. Der vom Besteller kostenlos zusätzlich
beizustellende Rohmaterialanteil wird für jeden Artikel gesondert zwischen dem
Besteller und uns festgelegt. Mangels einer entsprechenden Festlegung beträgt
der vom Besteller zusätzlich kostenlos beizustellende Rohmaterialanteil 10 %, gerechnet auf die Bestellmenge. In Höhe dieses zusätzlichen Rohmaterialanteils
sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auch dann ausgeschlossen,
wenn diese ihre Ursachen nicht in Rohmaterialfehlern haben.
2. Der konkrete Verwendungseinsatz der von uns nur bearbeiteten Liefergegenstände wird von uns nicht überprüft. Wir haften daher weder für die Funktionalität noch
für Toleranzen und/oder Passgenauigkeiten in Kombination mit anderen Teilen
oder Baugruppen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren/Liefergegenständen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 1.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderer Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass
uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
4. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der
Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der
dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil
der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
5. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem
Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, seine
Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das
nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben
sowie Unterlagen auszuhändigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und
wenn vom Besteller selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Bestellers beantragt oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in
diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu
diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte
zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise
durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
9. An den vom Besteller beigestellten und von uns bearbeiteten Liefergegegenständen erwerben wir Miteigentum. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Wertes der Rohmaterialien, wie sie uns der Besteller zur Verfügung
gestellt hat, zum Wert der bearbeiteten Teile. Im Übrigen gelten die vorstehenden
Regelungen entsprechend.

X. Konstruktionen/Zeichnungen/Werkzeuge/

1. An Konstruktionen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
2. Modelle, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum und
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Werkzeuge und andere Fertigungsmittel, die von uns im Auftrag des Bestellers
hergestellt werden, verbleiben auch dann unser alleiniges Eigentum, wenn die
Herstellungskosten vom Besteller ganz oder teilweise getragen werden. Die durch
Verschleiß entstehenden Kosten trägt der Besteller, ebenso die Kosten einer von
ihm abzuschließenden Versicherung der Werkzeuge.
4. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten
vertragsgemäßen Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen sind wir berechtigt, frei über diese Werkzeuge zu verfügen.
5. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit zur Annullierung
kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Werkzeugkosten
vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.

XI. Schutzrechte Dritter

Sofern wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen usw. des Bestellers fertigen,
übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass die von uns hergestellten Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritte verletzen. Werden wir in diesem Fall von einem
Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht in Anspruch genommen,
sind wir auch ohne nähere Prüfung der Schutzrechtssituation berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Besteller Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

XII. Haftungsbeschränkung

1. Wenn die Liefergegenstände durch die schuldhafte Verletzung etwa uns treffender vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht entsprechend der mit
uns getroffenen Vereinbarungen verwendet werden können, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der VII. sowie
XII. Nr. 2 und Nr. 3 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir,
aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei
a) vorsätzlicher Pflichtverletzung
b) grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit
eines Liefergegenstandes
e) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbarem Schaden
f) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Soweit nicht in V Nr. 7, VII sowie in XII Nr. 1 und Nr. 2. etwas anderes geregelt
ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

XIII. Allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort der Vertragsleistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
2. Gerichtsstand ist Schmalkalden. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch
an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland und der Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens
der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Verhandlung mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.