Version: II/10/2021

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese AEB gelten für alle unsere BESTELLUNGEN. Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN ist ausgeschlossen, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht widersprochen worden ist. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.
  2. Begriffsbestimmungen
    Auftragsbestätigung: Ist eine Bestätigung unserer BESTELLUNG durch den LIEFERANTEN
    Bestellung: Ist unsere Beauftragung des LIEFERANTEN mit der Erbringung von VERTRAGSLEISTUNGEN
    Dienstleistungen: Sind alle Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind.
    Lieferant: Ist die Vertragspartei, die uns gegenüber Vertragsleistungen erbringen muss.
    Subunternehmer: Ist ein Dritter, der vom LIEFERANTEN mit VERTRAGSLEISTUNGEN beauftragt ist.
    Vertragsleistungen: Sind alle VERTRAGSPRODUKTE und bzw. oder DIENSTLEISTUNGEN.
    Vertragsparteien: Sind wir und bzw. oder der LIEFERANT.
    Vertragsprodukte: Sind alle Waren, Roh- und Hilfsstoffe, Ausrüstungsgegenstände oder Verbrauchsgüter, die den Gegenstand des VERTRAGES bilden. Hierzu gehören auch zugrunde liegende Hilfsgegenstände wie zum Beispiel Muster, Zeichnungen, Modelle und sonstige Daten unabhängig vom Speichermedium und sonstigen Nebenleistungen.
    Textform: Ist die dem jeweiligen Adressaten zugegangene lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 126b BGB, sie wird durch Einhaltung einer strengeren Form, z.B. Schriftform, ebenfalls erfüllt.

II. Bestellung und Vertragsschluss

  1. Der VERTRAG kommt zustande, wenn der LIEFERANT innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Eingang unserer BESTELLUNG uns die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG in Textform zuschickt.
  2. Vor Eingang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG können wir jederzeit BESTELLUNGEN in Textform widerrufen. Ein Anspruch auf Entschädigung des Lieferanten besteht in diesem Falle nicht.
  3. Geht uns die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG nicht rechtzeitig zu, so sind wir an die BESTELLUNG nicht mehr gebunden. In diesem Falle kommt ein VERTRAG nur zustande, wenn der LIEFERANT die BESTELLUNG ganz oder zum Teil ausführt und wir die VERTRAGSLEISTUNG ohne Vorbehalt annehmen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung, die in textform erfolgen muss, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 Prozent Skonto, danach ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der mangelfreien Vertragsleistung, bei verfrühter Lieferung jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist eine Abnahme der Vertragsleistung vereinbart oder erforderlich, so beginnt die Frist nicht vor deren Durchführung.
  2. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass uns eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Handelsrechnung, die alle vereinbarten und erforderlichen Angaben zur Identifizierung und Überprüfung der die entsprechende Lieferung bildenden Vertragsleistungen enthält, zugegangen ist.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem LIEFERANTEN nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
  4. Abtretungen von Forderungen, die dem LIEFERANTEN gegen uns zustehen, sind ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform ausgeschlossen. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

IV. Änderung der Vertragsleistung

  1. Wir sind jederzeit berechtigt, vom LIEFERANTEN Änderungen der Vertragsleistung zu verlangen. Der LIEFERANT hat die technische Umsetzbarkeit und die Auswirkung der Änderungen auf die Kosten unverzüglich zu prüfen und uns ein Angebot in Textform zur Umsetzung zu unterbreiten. Das Angebot muss die Auswirkungen der Änderungen detailliert darstellen und dokumentieren.
  2. Kommt eine Einigung über die hiernach zu vereinbarenden Änderungen des VERTRAGES nicht zustande, so sind wir berechtigt, den VERTRAG ganz oder teilweise zu kündigen. Auf unser Verlangen ist der LIEFERANT in diesem Falle verpflichtet, alle Zeichnungen, technischen Spezifikationen und sonstige Datensammlungen zu übergeben. Die zur Umsetzung der Änderungen erforderlich sind.

V. Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Lieferfrist der Eingang der Vertragsleistung bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger.
  2. Lieferscheine bzw. Kopien hiervon, wenn Lieferung in unserem Auftrage an Dritte vorgenommen wird, sind beizufügen bzw. zu übersenden. Nach erfolgter Übersendung hat der LIEFERANT uns unverzüglich die Versandanzeige zu übersenden. Versandanzeigen und Lieferscheine müssen Mengen- und/oder Gewichtsangaben sowie Artikelnummern, Zeichnungsstand und Ursprungsdaten und unsere Bestellnummer enthalten. Verzögerungen in der Bearbeitung oder bei uns entstehender Zusatzaufwand auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben gehen zu Lasten des LIEFERANTEN.
  3. Soweit vom Lieferanten Bescheinigungen über Materialprüfungen, Werkszeugnisse o.ä. zu erstellen oder zur Verfügung zu stellen sind, sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung/Leistung. Wesentlicher Bestandteil der Lieferung/Leistung sind auch zum Liefergegenstand gehörende notwendige technische Dokumentationen.
  4. Der Lieferant steht für die Beschaffung der Lieferungen/Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).Erkennt der Lieferant Schwierigkeiten bei der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung von Terminen oder ähnlicher Umstände, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in vertragskonformer Qualität hindern könnten, so hat er uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
  5. Bei Verzug des Lieferanten sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom LIEFERANTEN eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch 5 % hiervon. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden Ansprüche wegen des Verzugs nicht berührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen. Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann noch bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Vertragsleistungen geltend gemacht werden.
  6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt oder es ist uns zumutbar, diese entgegenzunehmen.

VI. Beistellungen, überlassene Werkzeuge, sonstige Mitwirkung durch uns

  1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Verpackungen, Werkzeuge, Messmittel o. ä. (Beistellungen) bleiben unser Eigentum uns sind vom Lieferanten bis zu ihrer Verarbeitung separat zu lagern. Beistellungen dürfen nur für unsere BESTELLUNGEN verwendet werden. Werden Beistellungen beschädigt oder zerstört und trifft den LIEFERANTEN hieran ein Verschulden, ist dieser uns zum Schadenersatz verpflichtet.
  2. Soll der LIEFERANT das Vertragsprodukt nach Herstellung oder Erwerb für uns aufbewahren (z.B. Werkzeuge), so wird er dieses eindeutig abgegrenzt lagern, aufstellen oder sonst aufbewahren und zweifelsfrei als unser Eigentum kennzeichnen. In diesem Falle darf er den Gegenstand ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck für uns verwenden, eine anderweitige Verwendung ist ihm nicht gestattet. Wir sind jederzeit berechtigt, solche für uns besessene Gegenstände vom LIEFERANTEN heraus zu verlangen. Dieser wird uns die jeweiligen Gegenstände unverzüglich nach Erhalt der Aufforderung und hinsichtlich der Art und Weise nach unseren Angaben herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an solchen Gegenstände kann der Lieferant nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist und wir keine Sicherheit angeboten haben.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nur wegen unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich in Textform anerkannten Forderungen zu.
  6. Von uns gemachte Vorschläge oder sonstige Mitwirkungshandlungen sind nicht als Anweisung oder Änderungen der Vertragsleistung zu verstehen, soweit hiermit nicht ausdrücklich eine solche Änderung verlangt wird. Vielmehr hat der LIEFERANT diese unsere Empfehlungen eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen, bevor er sie sich zu eigen macht. Setzt er unsere Empfehlung um, obwohl er Bedenken hat, so bleibt er in vollem Umfange verantwortlich, es sei denn er ist von uns nach Vorbringen seiner Bedenken ausdrücklich in Textform zur Umsetzung angewiesen worden.

VII. Mängelhaftung

  1. Wir untersuchen die gelieferten Vertragsleistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Qualitäts- und Mengenabweichungen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist in jedem Falle dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Ein-gang der Vertragsleistung bei uns erfolgt. Für die Rüge verdeckter Mängel gilt die gleiche Frist ab deren Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, § 377 HGB.
  2. Sind Vertragsleistungen mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern, können wir nach Unterrichtung des LIEFERANTEN die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
  3. Der Lieferant haftet für sämtliche und aufgrund von Mängeln der Vertragsleistungen mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Hierzu rechnen auch die Kosten und Aufwendungen für einen Ausbau schadhafter und den Wiedereinbau der Austauschstücke oder –Bauteile. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern bereits Teile der Lieferung bzw. Vertragsleistungen aus einer früheren Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Das gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Vertragsleistungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder bei unseren Abnehmern.
  4. Der LIEFERANT erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die zur Schadenverhütung, -abwehr, -minderung, zum Beispiel durch Rückrufaktionen, entstehen. Der Lieferant erstattet ferner Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind oder die auf Mängel der von ihn bezogenen Vertragsleistungen zurückzuführen sind.
  5. Weichen Ausfallmuster oder Stichproben aus einer Lieferung oder Bestellung insgesamt oder in nicht unerheblicher Menge von Zustand oder Beschaffenheit wie nach Vertrag oder Gesetz vorauszusetzen, ab, so sind wir berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt.
  6. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen drei Jahre. Die Frist beginnt mit Eingang der Vertragsleistung bei uns bzw. mit deren Abnahme. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir Mängelansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.

VIII. Produkthaftung und Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Werden wir nach deutschem oder einem ausländischen Recht aus Produkthaftung in Bezug auf eine Vertragsleistung in Anspruch genommen, tritt der LIEFERANT uns gegenüber ein, als ob er unmittelbar haften würde. Der LIEFERANT ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit der Schaden auf einem Mangel der Vertragsleistung beruht. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der LIEFERANT übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen wie in Ziffer VII. 2. – 4. beschrieben einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  2. Wir werden den Lieferanten, falls wir diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen wollen, unverzüglich informieren und, sobald uns dies zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalles und zur Abstimmung mit uns über die zu ergreifenden Maßnahmen geben.
  3. Der Lieferant steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsleistungen durch uns gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Werden wir dennoch von einem Dritten wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen uns geltend machen. Geistige und gewerbliche Schutzrechte, die beim LIEFERANTEN im Rahmen des Erbringens der VERTRAGSLEISTUNG entstanden sind, überträgt uns der LIEFERANT in Form sämtlicher Eigentums- bzw. sonstigen Inhaberrechte. Falls eine Übertragung rechtlich nicht zulässig sein sollte, gewährt er uns das unwiderrufliche, übertragbare und unentgeltliche Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Zweck.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, andernfalls nur durch unsere ausdrückliche Freigabe in Textform.

IX. Versicherungen

  1. Der LIEFERANT erklärt sich bereit, während der Dauer des Vertrages auf eigene Kosten eine Sachversicherung, Produkthaftpflicht- und eine Industrie-Haftpflichtversicherung bei einer finanziell soliden und angesehenen Versicherungsgesellschaft zu unterhalten, die die Haftung des Lieferanten unter dem Vertrag angemessen abdeckt.
  2. Wir sind berechtigt, bestimmte Deckungssummen und Deckungsgrenzen zu verlangen, die vom Lieferanten zu unseren Gunsten abzuschließen sind. Solche Deckungssummen stellen keine Begrenzung der Haftung des Lieferanten dar.
  3. Der LIEFERANT hat uns jederzeit der Abschluss und die Unterhaltung solcher Versicherungen mit angemessenen Deckungssummen in geeigneter Form nachzuweisen, wenn wir dies verlangen.

X. Höhere Gewalt, längerfristige Lieferverhinderungen

  1. Arbeitskämpfe, Unruhen, staatliche Beschränkungen und Verbote, Embargos, Naturkatastrophen, Feuer und Explosionen, Ausschreitungen, Kriege, Sabotage, Stromausfälle, Epidemien oder Seuchen, oder gerichtliche Entscheidungen und Urteile und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den LIEFERANTEN und uns für die Dauer der Störung und dem Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die VERTRAGSPARTEIEN haben sich unverzüglich und umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen.
  2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung oder einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des LIEFERANTEN, ferner im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzgl. des nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion der Vertragsleistungen nach unserer Wahl und Vorgabe unterstützen.

XI. Übergang von Eigentum und Gefahr des zufälligen Untergangs

  1. Mit Annahme bzw. Lieferung des Vertragsproduktes werden wir Eigentümer.
  2. Haben wir vertragsgemäß bereits vor dem oben in Ziffer 1. genannten Zeitpunkt Zahlungen auf die vertragliche Vergütung geleistet, so überträgt uns der LIEFERANT, der uns von da an den Besitz vermittelt, bereits zu diesem Zeitpunkt das Eigentum am Vertragsprodukt.
  3. Ist vereinbart, dass das Eigentum an Vertragsprodukten erst mit Zahlung der Vergütung auf uns übergehen soll, übertragt der LIEFERANT unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung das Eigentum an Vertragsprodukten mit deren Herstellung oder Erwerb auf unser Unternehmen.
  4. Der LIEFERANT wird uns unverzüglich informieren, wenn Subunternehmen einen Eigentumsvorbehalt an Vertragsleistungen oder Teilen hiervon geltend machen.
  5. Der LIEFERANT trägt das Risiko des zufälligen Untergangs bis zur Erbringung der Vertragsleistung.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort der Vertragsleistungen ist der Geschäftssitz des vertragsschließenden unserer selbstständigen Unternehmen.
  2. Gerichtsstand ist Schmalkalden. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Beschaffung mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.