Allgemeine Einkaufsbedingungen

Version: II/10/2021

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese AEB gelten für alle unsere BESTELLUNGEN. Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des
LIEFERANTEN ist ausgeschlossen, auch wenn ihnen im
Einzelnen nicht widersprochen worden ist. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des
Lieferanten.
2. Begriffsbestimmungen
Auftragsbestätigung: Ist eine Bestätigung unserer BESTELLUNG durch den LIEFERANTEN
Bestellung: Ist unsere Beauftragung des LIEFERANTEN mit
der Erbringung von VERTRAGSLEISTUNGEN
Dienstleistungen: Sind alle Dienstleistungen, die Gegenstand
des Vertrages sind.
Lieferant: Ist die Vertragspartei, die uns gegenüber Vertragsleistungen erbringen muss.
Subunternehmer: Ist ein Dritter, der vom LIEFERANTEN mit
VERTRAGSLEISTUNGEN beauftragt ist.
Vertragsleistungen: Sind alle VERTRAGSPRODUKTE und
bzw. oder DIENSTLEISTUNGEN.
Vertragsparteien: Sind wir und bzw. oder der LIEFERANT.
Vertragsprodukte: Sind alle Waren, Roh- und Hilfsstoffe, Ausrüstungsgegenstände oder Verbrauchsgüter, die den Gegenstand des VERTRAGES bilden. Hierzu gehören auch zugrunde liegende Hilfsgegenstände wie zum Beispiel Muster,
Zeichnungen, Modelle und sonstige Daten unabhängig vom
Speichermedium und sonstigen Nebenleistungen.
Textform: Ist die dem jeweiligen Adressaten zugegangene
lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger gemäß
§ 126b BGB, sie wird durch Einhaltung einer strengeren
Form, z.B. Schriftform, ebenfalls erfüllt.

II. Bestellung und Vertragsschluss

1. Der VERTRAG kommt zustande, wenn der LIEFERANT innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Eingang unserer
BESTELLUNG uns die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG in Textform zuschickt.
2. Vor Eingang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG können wir jederzeit BESTELLUNGEN in Textform widerrufen. Ein Anspruch auf Entschädigung des Lieferanten besteht in diesem
Falle nicht.
3. Geht uns die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG nicht rechtzeitig
zu, so sind wir an die BESTELLUNG nicht mehr gebunden.
In diesem Falle kommt ein VERTRAG nur zustande, wenn
der LIEFERANT die BESTELLUNG ganz oder zum Teil ausführt und wir die VERTRAGSLEISTUNG ohne Vorbehalt annehmen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung, die in Textform erfolgen
muss, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich
Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
im Preis nicht enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 Prozent
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 Prozent Skonto,
danach ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der mangelfreien Vertragsleistung, bei verfrühter Lieferung jedoch nicht
vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist eine Abnahme der
Vertragsleistung vereinbart oder erforderlich, so beginnt die
Frist nicht vor deren Durchführung.
2. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass uns eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Handelsrechnung, die alle
vereinbarten und erforderlichen Angaben zur Identifizierung
und Überprüfung der die entsprechende Lieferung bildenden
Vertragsleistungen enthält, zugegangen ist.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem
LIEFERANTEN nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
4. Abtretungen von Forderungen, die dem LIEFERANTEN gegen uns zustehen, sind ohne unsere vorherige Zustimmung
in Textform ausgeschlossen. Die Regelung des § 354 a HGB
bleibt hiervon unberührt.

IV. Änderung der Vertragsleistung

1. Wir sind jederzeit berechtigt, vom LIEFERANTEN Änderungen der Vertragsleistung zu verlangen. Der LIEFERANT hat
die technische Umsetzbarkeit und die Auswirkung der Änderungen auf die Kosten unverzüglich zu prüfen und uns ein
Angebot in Textform zur Umsetzung zu unterbreiten. Das
Angebot muss die Auswirkungen der Änderungen detailliert
darstellen und dokumentieren.
2. Kommt eine Einigung über die hiernach zu vereinbarenden
Änderungen des VERTRAGES nicht zustande, so sind wir
berechtigt, den VERTRAG ganz oder teilweise zu kündigen.
Auf unser Verlangen ist der LIEFERANT in diesem Falle verpflichtet, alle Zeichnungen, technischen Spezifikationen und
sonstige Datensammlungen zu übergeben. Die zur Umsetzung der Änderungen erforderlich sind.

V. Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Lieferfrist der
Eingang der Vertragsleistung bei uns oder bei dem von uns
bestimmten Empfänger.
2. Lieferscheine bzw. Kopien hiervon, wenn Lieferung in unserem Auftrage an Dritte vorgenommen wird, sind beizufügen
bzw. zu übersenden. Nach erfolgter Übersendung hat der
LIEFERANT uns unverzüglich die Versandanzeige zu übersenden. Versandanzeigen und Lieferscheine müssen Mengen- und/oder Gewichtsangaben sowie Artikelnummern,
Zeichnungsstand und Ursprungsdaten und unsere Bestellnummer enthalten. Verzögerungen in der Bearbeitung oder
bei uns entstehender Zusatzaufwand auf Grund unrichtiger
oder unvollständiger Angaben gehen zu Lasten des LIEFERANTEN.
3. Soweit vom Lieferanten Bescheinigungen über Materialprüfungen, Werkszeugnisse o.ä. zu erstellen oder zur Verfügung
zu stellen sind, sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung/Leistung. Wesentlicher Bestandteil der Lieferung/Leistung sind auch zum Liefergegenstand gehörende
notwendige technische Dokumentationen.
4. Der Lieferant steht für die Beschaffung der Lieferungen/Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen
und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt
ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).Erkennt der
Lieferant Schwierigkeiten bei der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung von Terminen oder ähnlicher
Umstände, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an
der Lieferung in vertragskonformer Qualität hindern könnten,
so hat er uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine
bleibt hiervon unberührt.
5. Bei Verzug des Lieferanten sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom LIEFERANTEN eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für
jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch 5 % hiervon. Durch die
Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden Ansprüche wegen des
Verzugs nicht berührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind auf
Schadenersatzansprüche anzurechnen. Der Anspruch auf
Vertragsstrafe kann noch bis zur Bezahlung der verspätet
gelieferten Vertragsleistungen geltend gemacht werden.
Einkaufsbedingungen (AEB) MESA GmbH
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6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir
haben diesen ausdrücklich zugestimmt oder es ist uns zumutbar, diese entgegenzunehmen.

VI. Beistellungen, überlassene Werkzeuge, sonstige Mitwirkung durch uns

1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Verpackungen,
Werkzeuge, Messmittel o. ä. (Beistellungen) bleiben unser
Eigentum uns sind vom Lieferanten bis zu ihrer Verarbeitung
separat zu lagern. Beistellungen dürfen nur für unsere BESTELLUNGEN verwendet werden. Werden Beistellungen
beschädigt oder zerstört und trifft den LIEFERANTEN hieran
ein Verschulden, ist dieser uns zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Soll der LIEFERANT das Vertragsprodukt nach Herstellung
oder Erwerb für uns aufbewahren (z.B. Werkzeuge), so wird
er dieses eindeutig abgegrenzt lagern, aufstellen oder sonst
aufbewahren und zweifelsfrei als unser Eigentum kennzeichnen. In diesem Falle darf er den Gegenstand ausschließlich
zum vertraglich vereinbarten Zweck für uns verwenden, eine
anderweitige Verwendung ist ihm nicht gestattet. Wir sind jederzeit berechtigt, solche für uns besessene Gegenstände
vom LIEFERANTEN heraus zu verlangen. Dieser wird uns
die jeweiligen Gegenstände unverzüglich nach Erhalt der
Aufforderung und hinsichtlich der Art und Weise nach unseren Angaben herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an
solchen Gegenstände kann der Lieferant nur dann ausüben,
wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von
uns anerkannt ist und wir keine Sicherheit angeboten haben.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge
zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa
erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung
zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem
neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform
angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer
Herstellung in unser Eigentum über.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht
dem Lieferanten an den Beistellungen nur wegen unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich
in Textform anerkannten Forderungen zu.
6. Von uns gemachte Vorschläge oder sonstige Mitwirkungshandlungen sind nicht als Anweisung oder Änderungen der
Vertragsleistung zu verstehen, soweit hiermit nicht ausdrücklich eine solche Änderung verlangt wird. Vielmehr hat der
LIEFERANT diese unsere Empfehlungen eigenverantwortlich
auf Richtigkeit und Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen, bevor er sie sich zu eigen macht. Setzt er
unsere Empfehlung um, obwohl er Bedenken hat, so bleibt er
in vollem Umfange verantwortlich, es sei denn er ist von uns
nach Vorbringen seiner Bedenken ausdrücklich in Textform
zur Umsetzung angewiesen worden.

VII. Mängelhaftung

1. Wir untersuchen die gelieferten Vertragsleistungen innerhalb
einer angemessenen Frist auf Mängelfreiheit, insbesondere
auch auf Qualitäts- und Mengenabweichungen. Die Rüge
von offensichtlichen Mängeln ist in jedem Falle dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Vertragsleistung bei uns erfolgt. Für die Rüge verdeckter Mängel
gilt die gleiche Frist ab deren Entdeckung. Insoweit verzichtet
der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge,
§ 377 HGB.
2. Sind Vertragsleistungen mangelhaft, so richten sich unsere
Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich
aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr
ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung
unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern, können wir nach Unterrichtung des LIEFERANTEN die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
3. Der Lieferant haftet für sämtliche und aufgrund von Mängeln
der Vertragsleistungen mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Hierzu rechnen auch die
Kosten und Aufwendungen für einen Ausbau schadhafter
und den Wiedereinbau der Austauschstücke oder –Bauteile.
Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern bereits Teile der Lieferung bzw. Vertragsleistungen aus
einer früheren Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Das
gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der
erhaltenen Vertragsleistungen im weiteren Geschäftsablauf
bei uns oder bei unseren Abnehmern.
4. Der LIEFERANT erstattet auch Aufwendungen bei unseren
Abnehmern oder uns, die zur Schadenverhütung, -abwehr, –
minderung, zum Beispiel durch Rückrufaktionen, entstehen.
Der Lieferant erstattet ferner Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet
sind oder die auf Mängel der von ihn bezogenen Vertragsleistungen zurückzuführen sind.
5. Weichen Ausfallmuster oder Stichproben aus einer Lieferung
oder Bestellung insgesamt oder in nicht unerheblicher Menge von Zustand oder Beschaffenheit wie nach Vertrag oder
Gesetz vorauszusetzen, ab, so sind wir berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche
auf Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt.
6. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen drei Jahre. Die Frist beginnt
mit Eingang der Vertragsleistung bei uns bzw. mit deren Abnahme. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach
dem Zeitpunkt ein, in dem wir Mängelansprüche unseres
Abnehmers erfüllt haben.

VIII. Produkthaftung und Schutzrechte, Geheimhaltung

1. Werden wir nach deutschem oder einem ausländischen
Recht aus Produkthaftung in Bezug auf eine Vertragsleistung
in Anspruch genommen, tritt der LIEFERANT uns gegenüber
ein, als ob er unmittelbar haften würde. Der LIEFERANT ist
verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen
Dritter freizustellen, sofern und soweit der Schaden auf einem Mangel der Vertragsleistung beruht. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den
Lieferanten ein Verschulden trifft. Der LIEFERANT übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen wie in
Ziffer VII. 2. – 4. beschrieben einschließlich der Kosten einer
etwaigen Rechtsverfolgung.
2. Wir werden den Lieferanten, falls wir diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen wollen, unverzüglich
informieren und, sobald uns dies zumutbar ist, Gelegenheit
zur Untersuchung des Schadenfalles und zur Abstimmung
mit uns über die zu ergreifenden Maßnahmen geben.
3. Der Lieferant steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsleistungen durch uns gewerbliche
Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Werden wir dennoch von
einem Dritten wegen der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte
wegen der Schutzrechtsverletzung gegen uns geltend machen. Geistige und gewerbliche Schutzrechte, die beim LIEFERANTEN im Rahmen des Erbringens der VERTRAGSLEISTUNG entstanden sind, überträgt uns der LIEFERANT
in Form sämtlicher Eigentums- bzw. sonstigen Inhaberrechte. Falls eine Übertragung rechtlich nicht zulässig sein sollte, gewährt er uns das unwiderrufliche, übertragbare und unentgeltliche Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Zweck.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den
überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, andernfalls nur durch unsere
ausdrückliche Freigabe in Textform.

IX. Versicherungen

1. Der LIEFERANT erklärt sich bereit, während der Dauer des
Vertrages auf eigene Kosten eine Sachversicherung, Produkthaftpflicht- und eine Industrie-Haftpflichtversicherung bei einer
finanziell soliden und angesehenen Versicherungsgesellschaft
zu unterhalten, die die Haftung des Lieferanten unter dem
Vertrag angemessen abdeckt.
2. Wir sind berechtigt, bestimmte Deckungssummen und
Deckungsgrenzen zu verlangen, die vom Lieferanten zu unseren Gunsten abzuschließen sind. Solche Deckungssummen
stellen keine Begrenzung der Haftung des Lieferanten dar.
3. Der LIEFERANT hat uns jederzeit der Abschluss und die
Unterhaltung solcher Versicherungen mit angemessenen
Deckungssummen in geeigneter Form nachzuweisen, wenn
wir dies verlangen.

X. Höhere Gewalt, längerfristige Lieferverhinderungen

1. Arbeitskämpfe, Unruhen, staatliche Beschränkungen und
Verbote, Embargos, Naturkatastrophen, Feuer und Explosionen, Ausschreitungen, Kriege, Sabotage, Stromausfälle,
Epidemien oder Seuchen, oder gerichtliche Entscheidungen
und Urteile und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den LIEFERANTEN und uns für die
Dauer der Störung und dem Umfange ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Die VERTRAGSPARTEIEN haben sich
unverzüglich und umfassend zu informieren und im Rahmen
des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung
derartiger Ereignisse zu begrenzen.
2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung oder einer
Gefährdung der Leistungsfähigkeit des LIEFERANTEN, ferner im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, sind
wir berechtigt, vom Vertrag bzgl. des nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden
Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der
Verlagerung der Produktion der Vertragsleistungen nach unserer Wahl und Vorgabe unterstützen.

XI. Übergang von Eigentum und Gefahr des zufälligen Untergangs

1. Mit Annahme bzw. Lieferung des Vertragsproduktes werden
wir Eigentümer.
2. Haben wir vertragsgemäß bereits vor dem oben in Ziffer 1.
genannten Zeitpunkt Zahlungen auf die vertragliche Vergütung geleistet, so überträgt uns der LIEFERANT, der uns von
da an den Besitz vermittelt, bereits zu diesem Zeitpunkt das
Eigentum am Vertragsprodukt.
3. Ist vereinbart, dass das Eigentum an Vertragsprodukten erst
mit Zahlung der Vergütung auf uns übergehen soll, übertragt
der LIEFERANT unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Zahlung das Eigentum an Vertragsprodukten
mit deren Herstellung oder Erwerb auf unser Unternehmen.
4. Der LIEFERANT wird uns unverzüglich informieren, wenn
Subunternehmen einen Eigentumsvorbehalt an Vertragsleistungen oder Teilen hiervon geltend machen.
5. Der LIEFERANT trägt das Risiko des zufälligen Untergangs
bis zur Erbringung der Vertragsleistung.

XII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort der Vertragsleistungen ist der Geschäftssitz des
vertragsschließenden unserer selbstständigen Unternehmen.
2. Gerichtsstand ist Schmalkalden. Wir sind jedoch berechtigt,
den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht
zu verklagen.
3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich
das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der
Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der
Beschaffung mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.